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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 01.10.2004 gegründete Verein führt den Namen ANIMO - Verein für Rehabilitations- und Gesundheitssport und hat seinen Sitz in 01445 Radebeul, Kötitzer Straße 31. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach derEintragung den Zusatz „e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung von Gymnastik. Der Verein fördert den Rehabilitations-und Gesundheitssport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Sächsischen Landessportbundes e. V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Fördermitgliedern
d) Gründungsmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung
Für jedeim Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungzu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten. Der Beitrag ist Quartalsweise im voraus zu entrichten. Besondere Modalitätenwerden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung
c) wegen Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobenunsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss ausdem Verein
3. In den Fällen § 7.1.a,c,d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschlusswird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnis zu geben.
5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14
g) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des ANIMO-Verein für Rehabilitations-und Gesundheitssport e. V., 01445 Radebeul, Kötitzer Straße 31. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabeder Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen undWahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungengelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenengültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmungerfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme dervstimmberechtigtenvAnwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied <§ 3>; ausgenommen hiervon sind jugendliche Mitglieder gem. § 3b)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und dervGründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangensein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheitbejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einerder nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
11.1 Vergütung für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf derGrundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStGausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2. trifft der Vorstand. Gleiches gilt auch fürdie Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oderAufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt,im Rahmender haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
f) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehöreninsbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehunggeltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
h) Vom Vorstand können per Beschluss in Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
i)Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeits-bzw. Dienstverträgen und sonstigen für die Satzung notwendigen Verträge für den Verein. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Kassenwart
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzendenund dem Kassenwart gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ab dem 4. Jahr erfolgt jeweils jährlich die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes.
6.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von denMitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinemBeauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Fördermitglieder
Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 13 Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind Personen, die am 01.10.2004 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitgliederbesitzen Stimmrecht und sind von derEntrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom Vereinunabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal imGeschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Sächsischen Landessportbund e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.10.2004 von der Mitgliederversammlung des ANIMO-Verein fürRehabilitations-und Gesundheitssport e. V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Radebeul, den 16.05.2008

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